ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR 
DEN ABSCHLUSS VON BAUVERTRÄGEN


PRÄAMBEL:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.

VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110:
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

VERGÜTUNG:
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten sämtliche Angebote und Leistungsverzeichnisse des AN als unverbindlicher Kostenvoranschlag.

Preisart
(Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

Regieleistungen Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.

Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

Preisveränderungen (Preisgleitung)
(Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). 


Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
(Zu 7 der ÖNORM B 2110)
Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.

Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

Rechnungslegung und Zahlung
(Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

Zahlungsfrist
(Zu 8.4 der ÖNORM B 2110)
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).

Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.


Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.


AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110).
Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

DOKUMENTATION
(Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.

ANSCHLÜSSE
(Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.


GEWÄHRLEISTUNG
(Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.

Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS
(Zu 8.7 der ÖNORM B 2110).
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem.8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten

BINDUNG AN DAS ANGEBOT
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist - bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes - an sein Angebot gebunden

Gerichtsstand anwendbares Recht
Im Zweifel ist der Erfüllungsort der Sitz des AN. Der Hauptsitz des Verkäufers ist in 5280 Braunau. Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag heraus oder dessen Anbahnung heraus wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Dies gilt auch für allfällige Schadenersatzansprüche der Firma Zeilinger GmbH gegen den Käufer. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag heraus oder dessen Anbahnung bzw. Zustandekommen eines Vertrages sowie vertraglicher Nebenpflichten, wird gemäß Artikel 23 EuGVVO das sachlich zuständige Gericht für 5280 Braunau am Inn vereinbart.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

 

Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit sämtlicher übrigen bzw. aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.

Geschäftsbedingungen der Zeilinger GmbH

für Arbeitsbühnen, Maschinen und Geräte

(nachfolgend allgemein als Geräte bezeichnet)

 

> Allgemein:

 

1. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die mind. 18. Jahre alt und im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung sind. 

Personen dürfen während der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung muss erfolgt sein.

2. Jegliche Weitergabe der gemieteten Geräte ist nicht gestattet, außer, der Auftragnehmer (fortan AN genannt) erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber (fortan AG genannt) haftet dem AN für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

3. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeilinger GmbH.

  

> Auftragsbeginn / -dauer / -ende:

 

1. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Übergabe und Unterweisung bereitsteht. Wenn die Geräte aus witterungsbedingten oder wegen sonstiger vom AN nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden kann, so fällt dies in den Bereich des AG und kann dem AN nicht angelastet werden.

2. Der AG verpflichtet sich einen Tag vor Auftragsende den AN telefonisch oder schriftlich zu verständigen. Sodass dem AN die Abholung des Gerätes zum Auftragsende möglich ist. Der AG verpflichtet sich, die Geräte abholbereit abzustellen.

3. Die Rücknahme der Geräte hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

4. Die Geräte steht für den Einsatz von Montag bis Freitag zur Verfügung. Einsatz der Geräte an Wochenenden ist mit dem AN gesondert zu Vereinbaren und wird mit einem eigenen Tarif verrechnet.

 

> Haftung des Auftraggebers:

 

1. Zufall und Gefahr hinsichtlich der Geräte gehen mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bzw. der Übernahme durch den AG oder seines Beauftragten auf den AG über.

2. Für die übernommenen Geräte übernimmt der AG die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, den überlassenen Geräte und sonstige, durch der Geräte verursachte Schäden.

3. In jedem Fall sind die Geräte gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern. Der AG haftet auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenden Ausfallsansprüchen des AN. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert.  

4. Der AG haftet auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der Geräte Dritten zugefügt werden.  

5. Der AG haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an den Geräten verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Geräte durch diese Schäden.


> Einsatzbedingungen: 

 

1. Der AG verpflichtet sich, das Gerät sorgfältiger zu gebrauchen, sauber zu halten, vor Überbeanspruchung zu bewahren und alle Rechtsvorschriften, welche mit den gemieteten Geräten verbunden sind, zu beachten. Sollten die Geräte bei der Rückgabe verschmutzt sein trägt der AG die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich ergebenden Verdienstentgang des AN.

2. Bei der Übergabe der Geräte weist der AN einen oder mehrere Mitarbeiter/Personen des AG in die Handhabung der Geräte ein. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte ausschließlich durch fachkundiges und vom AN eingeschultes Personal bedient werden.

3. Die Geräte dürfen nur gemäß derer Bestimmung verwendet und eingesetzt werden. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind im Bereich der übernommenen Geräte verboten. Die Geräte sind bei Bedarf ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie die Reparatur von Beschädigungen an Reifen/Ketten werden dem AG verrechnet.

4. Der AG ist verpflichtet, je nach Art der Geräte, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen oder dem AN telefonisch oder schriftlich zu Informieren. Bei einer Behebung der Fehlmengen durch den AN ist diesem die nötige Zeit, welche er dafür benötig, vom AG einzuräumen. 

Treibstoff, der durch den AG nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe vom AN ergänzt und dem AG in Rechnung gestellt.

5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der AN sofort zu verständigen.

6. Der AG ist verantwortlich dafür, dass die Geräte nur an dafür geeigneten Einsatzorten aufgestellt werden. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der AG verantwortlich. Sollte der AG dies selber nicht beurteilen können ist er verpflichtet sich befugte Personen hinzuzuziehen.

7. Ausfallszeiten, auf Grund von nicht sachgemäßer Bedienung der Geräte, treffen den AG. Eine eventuell notwendige zusätzliche Einschulung wird in Rechnung gestellt.

8. Kann der AN die Geräte, ohne eigenes Verschulden, nicht pünktlich übergeben, ist der AG nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Funktionsfähigkeits-Überprüfung während der Einsatzzeit ausfällt.

9. Die Haftung des AN ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Haftungen darüber hinaus werden ausgeschlossen.

10. Bei Betrieb im Freien ist bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten der Betrieb sofort einzustellen.

11. Der Betrieb der Geräte ist nur unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

12. Erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Geräte und dem Unterschreiben des Rückgabeprotokoll findet für den AG die Gefahrenübergabe statt.

 

> Zahlung, Storno und Gerichtsstand:

 

Zahlungsziel der Rechnungen ist, wenn nichts anderes vereinbart, Überweisung binnen 10 Tage ohne jeglichen Abzug. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind nur dann zulässig wenn diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Aufrechnung bereits rechtskräftig festgestellt wurden. 

Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des jeweiligen Unternehmens. 

Als Gerichtsstand wird gemäß Artikel 23 EuGVVO das sachlich zuständige Gericht für 5280 Braunau am Inn vereinbart